Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich, Bestellungen
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten (Unternehmer gemäß § 310 Abs. 1 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Spätestens mit der Ausführung der Bestellung erkennt der Lieferant diese Einkaufsbedingungen an.

1.2 Sofern Fristen als Werktage angegeben sind, gelten als Werktage alle Wochentage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

1.3 Unsere Bestellungen und Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen der Schrift- oder Textform. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten, zum Beispiel durch Rahmenverträge und Qualitätssicherungsvereinbarungen sowie Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen hierzu, haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen.

1.4 Ein gültiger und verbindlicher Vertrag zwischen uns und dem Lieferanten kommt zustande durch:
– die an den Lieferanten übermittelte Bestellung, und
– die schriftliche Annahme (Auftragsbestätigung) durch den Lieferanten, die innerhalb eines Werktages nach dem Zugang unserer Bestellung bei uns eingehen muss.
Jede Auftragsbestätigung des Lieferanten, die von unserer Bestellung abweicht, stellt ein neues Vertragsangebot dar und muss von uns schriftlich angenommen werden. Eine stillschweigende Annahme eines veränderten Vertragsangebotes durch uns wird ausgeschlossen.

 

2. Preisstellung, Zahlungsbedingungen
2.1 Mit dem Lieferanten vereinbarte Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.

2.2 Die Rechnung ist unverzüglich nach Lieferung mit separater Post an unsere Postanschrift zu senden. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese unsere in der Bestellung angegebene Bestellnummer ausweist.

2.3 Der Kaufpreis wird, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto, jeweils gerechnet ab Lieferung und Zugang der Rechnung, zur Zahlung fällig.

2.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

2.5 Wir zahlen keine Transportversicherung. Wir sind Selbstversicherer.

 

3. Lieferzeit
3.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist je nach vereinbarter Lieferbedingung der Eingang der Ware bei uns oder dem vereinbarten Bestimmungsort bzw. die rechtzeitige Bereitstellung der Ware zur Abholung beim Lieferanten.
Vorzeitige Lieferungen werden nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Liefert der Lieferant früher als zum vereinbarten Termin, behalten wir uns vor, die Rücksendung der Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so wird die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten eingelagert. Wir sind im diesem Fall ohne vorherige Abstimmung mit dem Lieferanten berechtigt, den vereinbarten Liefertermin als Basis für die Berechnung des Zahlungsziels zu verwenden.

3.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant hat uns umgehend über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren.

3.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

3.4 Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die unter Punkt 3.3 aufgeführten Ansprüche.

 

4. Abwicklung, Lieferung, Gefahrenübergang, Dokumente
4.1 Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit unserer Zustimmung vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

4.2 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus (DAP oder DDP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung zu erfolgen. Der Lieferant trägt in jedem Fall die Sachgefahr bis zur Abnahme der Ware durch uns oder unserem Beauftragten am vereinbarten Lieferort.

4.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben und die Ware nach Inhalt, Art und Menge zu bezeichnen.

4.4 Zur Abnahme nicht ausdrücklich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet.

4.5 Der Lieferant ist verpflichtet seine Produkte darauf zu prüfen, ob sie im internationalen Warenverkehr Verboten, Beschränkungen und/oder Genehmigungspflichten unterliegen. Im zutreffenden Fall müssen diese Produkte durch den Lieferanten in Angeboten, Auftragsbestätigungen usw. eindeutig und nachvollziehbar gekennzeichnet werden. Bei Nichtbeachtung haftet der Lieferant für daraus resultierende Schäden, einschließlich Nachforderungen und Folgekosten.

 

5. Mängel
5.1 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

5.2 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen, wenn der Lieferant unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nachkommt. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen hat der Lieferant zu erstatten.

5.3 Die Verjährungsfrist beträgt 48 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

5.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Betrachtung einschließlich der Lieferpapiere offenkundig erkennbar sind (z. B. Transportschäden, Falsch- oder Minderlieferungen). Die Ware wird originalverpackt weiterverkauft. Wir sind nicht verpflichtet, die Verpackung zum Zwecke der Überprüfung zu öffnen. In diesem Falle gilt der Mangel erst dann als entdeckt, wenn uns der Mangel von unserem Kunden mitgeteilt worden ist. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

5.5 Hat der Lieferant entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen uns die in Ziffer 5.2 genannten Rechte sofort zu.

 

6. Produkthaftung
6.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn und soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der
Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer möglichen Rechtsverteidigung.

6.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 6.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

6.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produktionshaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

7. Sicherheit, Umweltschutz
7.1 Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für seine Komponenten und Waren maßgeblichen Richtlinien und Gesetze im Hinblick auf Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch den Lieferanten anzugeben. Etwaige Sicherheitsdatenblätter sind bereits mit der Auftragsbestätigung und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (zumindest in Deutsch oder Englisch) zu übersenden. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns umgehend mitzuteilen.

 

8. Import- und Exportbestimmungen, Zoll
8.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, muss der Lieferant seine EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. angeben.

8.2 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

 

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an von uns an den Lieferanten gelieferten Erzeugnissen (Vorbehaltsware) vor.

9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Lieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, sie zu diesem Zweck zu kennzeichnen und das Betriebsgrundstück des Lieferanten zu betreten.

9.3 Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang für uns verarbeitet werden. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind nicht gestattet.

9.4 Wird die Vorbehaltsware veräußert, so tritt der Lieferant die dadurch entstandenen Kaufpreis- oder Werklohnforderungen in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung, ob sie allein oder zusammen mit fremden Sachen oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer abgegeben wird. Nebenforderungen, die mit der Vorbehaltsware in Zusammenhang stehen, insbesondere Versicherungsforderungen, werden in gleichem Umfang mit abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.

9.5 Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheit die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so geben wir auf Verlangen des Lieferanten nach seiner Wahl die überschüssigen Sicherheiten frei.

9.6 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Lieferant sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Lieferant für den uns entstandenen Ausfall.

 

10. Werkzeuge und Geheimhaltung
10.1 Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen einschließlich Zeichnungen, Berechnungen, Skizzen sowie Muster, sind ausschließlich unser Eigentum: Der Lieferant ist verpflichtet, diese Unterlagen strikt geheim zu halten. Der Lieferant ist ebenso verpflichtet, die Unterlagen nicht zu vervielfältigen, die Unterlagen und Muster sorgfältig zu behandeln, aufzubewahren und unverzüglich nach Erledigung der entsprechenden Aufträge an uns vollständig zurückzugeben. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen erhaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

10.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen oder bereitgestellten Unterlagen (Zeichnungen, Muster, Skizzen etc.) oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren bzw. für uns hergestellten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

 

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
11.1 Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

11.2 Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

12. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
12.1 Für den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

12.2 Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

 

Stand 10/2021